Mammakarzinom / Mastektomie

Mammakarzinom / Mastektomie
  • GdB-Bewertung von Operations- und Bestrahlungsfolgen nach Chemotherapie im Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane"

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
    14.10.2021
    L 6 SB 2703/20

  • Nach den Vorgaben der VersMedV (Anlage Teil B Nr. 14.1) sind auch Operations- und Bestrahlungsfolgen nach einer Chemotherapie im Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane" zu bewerten, so dass eine Zuordnung der therapiebedingten Funktionseinschränkungen zu anderen Funktionssysteme, an denen die Folgen manifest werden, ausscheidet. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Funktionseinschränkungen jeweils nicht mehr bewertungsrelevant sind, was mit der vorgegebenen Konstruktion nicht vereinbar ist.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   14.10.2021  
  • Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Arms oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen bei Mammakarzinom (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltungen) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen im Sinne vom Nr. 18 Abs. 8 sind als sog. Sekundärleiden ggf. zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen haben.

    Eine Erhöhung des Behinderungsgrads wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, findet nicht statt.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   22.02.2011     L 7 SB 29/07

  • Nach der Wiederherstellung einer Brust durch ein Implantat kann ein Einzel-GdB von 30 angemessen und gerechtfertigt sein, wenn erschwerende Faktoren wie ständige lymphostatische Schwellungen vorhanden sind, welche eine zweimalige wöchentliche Lymphdrainage erfordern.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   28.04.2010    L 7 SB 111/08
  • Eine Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese ist je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) nach Ablauf der Heilungsbewährung nach Teil B Nr. 14.1 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 10 bis 30 zu bewerten.

    Psychische Beschwerden wirken sich in diesem Zusammenhang nicht GdB-erhöhend aus. Dabei ist zu beachten, dass nach Teil A Nr. 2 i) der Anlage zu § 2 VersMedV dieser Einzel-GdB bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen berücksichtigt.

    Nur wenn die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   19.01.2017    L 11 SB 66/15

  • Die Gesundheitsstörungen infolge der Brustoperation der linken Brust sind dem Funktionssystem Geschlechtsapparat zuzuordnen und rechtfertigen einen GdB von 30. Für den einseitigen Verlust der Brust ist nach den Anhaltspunkten Nr. 26.14 (S. 94) ein Behinderungsgrad von 30 festzustellen. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Arms oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltungen) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen im Sinne vom Nr. 18 Abs. 8 sind dabei ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Diese Zusatz durchbricht aber nicht den Grundsatz, dass alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (dazu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07 R, zitiert nach juris). Das heißt, diese Operations- oder Bestrahlungsfolgen sind im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten. Denn eine Erhöhung des Behinderungsgrads wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, war und ist dem Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX sowie dem Begriff des Behinderungsgrads nach § 69 Abs. 1 SGB IX fremd (BSG, a.a.O.). Hat das Sekundärleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es bei der Bewertung des Behinderungsgrads anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung (BSG, a.a.O.). Eine andere Bewertung würde dem im Schwerbehindertenrecht geltenden Finalitätsprinzip (BSG, a.a.O.) widersprechen.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat  19.02.2013   L 7 SB 19/11 
  • Für den einseitigen Verlust der Brust der Klägerin bei reizloser Operationsnarbe ist nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B, Nr. 14.1) ein Behinderungsgrad von 30 festzustellen. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Arms oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltungen) sind zwar ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Diese Zusatz durchbricht aber nicht den Grundsatz, dass alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07 R, juris). Denn eine Erhöhung des Behinderungsgrads wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, war und ist dem Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX sowie dem Begriff des Behinderungsgrads nach § 69 Abs. 1 SGB IX fremd (BSG, a.a.O.). Hat das Sekundärleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es bei der Bewertung des Behinderungsgrads anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung (BSG, a.a.O.). Eine andere Bewertung würde dem im Schwerbehindertenrecht geltenden Finalitätsprinzip (BSG, a.a.O.) widersprechen.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   10.07.2013    L 7 SB 17/11
  • Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Arms oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltungen) sind zwar ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Dieser Zusatz durchbricht aber nicht den Grundsatz, dass alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
    Hat das Sekundärleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es bei der Bewertung des Behinderungsgrads anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung. Unter dieser Voraussetzung sind die als Folge einer Brustkrebsbehandlung geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen (z. B. Einschränkungen im Schulter-Arm-Bereich, Halswirbelsäulenerkrankung, psychische Störungen) auch als Operations- oder Bestrahlungsfolgen im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   11.12.2013    L 7 SB 50/12
  • Die subkutane Mastektomie einer Brust und anschließender Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit einem Silikonimplantat rechtfertigt auch bei schlechtem Ergebnis (mehrfache Kapselfibrosen, zweimaliger Implantatwechsel, Asymmetrie) sowie zusätzlichem Teilverlust der anderen Brust bei subkutaner Mastektomie keinen GdB von 40.

    Die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Nr. 14.1) sehen einen GdB von 40 lediglich bei dem beidseitigen Verlust der Brust (Mastektomie) oder bei einer beidseitigen Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese mit schlechtem Ergebnis vor.

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat   03.09.2018   L 21 SB 102/16  

  • Neben dem Maßstab der versorgungsmedizinischen Grundsätze für den Verlust der Brust, wie er in Ziffer 14.1 enthalten ist, ist auch die allgemeine Bestimmung in Teil B 1.c) zu berücksichtigen, wonach außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören die als Beispiele aufgeführten langdauernden schweren Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie, wobei es sich insoweit nur um eine beispielhafte Nennung und nicht um eine abschließende handelt. Wundheilungsstörungen und Narbenbildung mit einhergehenden Schmerzen nach diversen Nachoperationen an den Brüsten sind nach Teil B 1.c) ebenso zu berücksichtigen wie eine etwa verbleibende auffällige Asymmetrie der Brüste.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   09.04.2020    L 13 SB 91/18
  • Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse besteht kein hinreichendes Potential einer erfolgreichen Behandlungsalternative für eine prophylaktische Mastektomie bei erhöhtem Brustkrebsrisiko, wenn keine BRCA 1 - oder BRCA 2 - Genmutation vorliegt.

    SG Karlsruhe 14. Kammer
    22.06.2017
    S 14 KR 3991/16

  • 1. Bei wertender Betrachtung kann eine Krankheit im Sinne von § 27 Abs 1 S 1 SGB V bereits dann vorliegen, wenn, basierend auf Fakten, künftig eine schwerwiegende Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Erkrankungsrisiko), wobei die jeweiligen Chancen bei frühzeitiger Behandlung gut sind, der zu erwartende Schaden bei nicht frühzeitig, also nicht präventiv behandeltem Krankheitsverlauf dagegen dauerhaft und schwer ist.

    2. Bei fehlendem Nachweis einer pathologischen Genmutation trotz molekular-genetischer Testung stellt allein eine familiäre Häufung von Mammakarzinomen und das damit verbundene (abstrakte) Erkrankungsrisiko grundsätzlich keine Indikation für eine prophylaktische Mastektomie und damit auch keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne von § 27 Abs 1 S 1 SGB V dar.

    Bayerisches Landessozialgericht 20. Senat
    04.06.2020
    L 20 KR 419/19

  • Eine psychische Indikation kann die vorbeugende Mastektomie nicht rechtfertigen.

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat
    02.02.2022
    L 11 KR 26/21



  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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