Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
14.10.2021
L 6 SB 2703/20
Eine Erhöhung des Behinderungsgrads wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, findet nicht statt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
  22.02.2011  
  L 7 SB 29/07
Psychische Beschwerden wirken sich in diesem Zusammenhang nicht GdB-erhöhend aus. Dabei ist zu beachten, dass nach Teil A Nr. 2 i) der Anlage zu § 2 VersMedV dieser Einzel-GdB bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen berücksichtigt.
Nur wenn die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
  19.01.2017 
  L 11 SB 66/15
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Nr. 14.1) sehen einen GdB von 40 lediglich bei dem beidseitigen Verlust der Brust (Mastektomie) oder bei einer beidseitigen Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese mit schlechtem Ergebnis vor.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat   03.09.2018   L 21 SB 102/16  
SG Karlsruhe 14. Kammer
22.06.2017
S 14 KR 3991/16
1. Bei wertender Betrachtung kann eine Krankheit im Sinne von § 27 Abs 1 S 1 SGB V bereits dann vorliegen, wenn, basierend auf Fakten, künftig eine schwerwiegende Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Erkrankungsrisiko), wobei die jeweiligen Chancen bei frühzeitiger Behandlung gut sind, der zu erwartende Schaden bei nicht frühzeitig, also nicht präventiv behandeltem Krankheitsverlauf dagegen dauerhaft und schwer ist.
2. Bei fehlendem Nachweis einer pathologischen Genmutation trotz molekular-genetischer Testung stellt allein eine familiäre Häufung von Mammakarzinomen und das damit verbundene (abstrakte) Erkrankungsrisiko grundsätzlich keine Indikation für eine prophylaktische Mastektomie und damit auch keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne von § 27 Abs 1 S 1 SGB V dar.
Bayerisches Landessozialgericht 20. Senat
04.06.2020
L 20 KR 419/19
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat
02.02.2022
L 11 KR 26/21